Vereinssatzung Vom August 2001

Satzung des Fördervereins evangelische Jugendarbeit Urbach

 

Präambel

Der Förderverein evangelische Jugendarbeit Urbach richtet sich auf das Ziel, dass junge Menschen in Urbach die Liebe Gottes in Wort und Tat erfahren und verstehen können. Er gründet sich auf das Glauben weckende Evangelium von Jesus Christus. Jungen und Mädchen aller Nationalität und Rasse sollen im christlichen Glauben Heimat finden können.

Der Förderverein evangelische Jugendarbeit Urbach dient diesem Ziel, indem er die Jugendarbeit der evangelischen Kirchengemeinde Urbach ideell und finanziell unterstützt. Insbesondere tut er das durch die Förderung der Anstellung einer Jugendreferentin oder eines Jugendreferenten in der evangelischen Kirchengemeinde Urbach.

In seiner Tätigkeit weiß sich der Verein angewiesen auf die Fürsorge und Treue Gottes. Er braucht fürbittende Begleitung und möchte selbst im Gebet bleiben. Der Herr wolle das Werk unserer Hände segnen!

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
Förderverein evangelische Jugendarbeit Urbach.
Sein Sitz ist 73660 Urbach im Remstal.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Ziel der Vereinsarbeit ist die Förderung und Unterstützung der evangelischen Jugendarbeit in Urbach.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Die Mitgliedschaft wird begründet durch eine schriftliche Beitrittserklärung, mit der Ziel und Zweck des Vereins unterstützt und anerkannt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder. Das Mitglied soll vorher angehört werden.
Es wird ein Mitgliederbeitrag erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
Das Mitglied sollte eine Abbuchungsermächtigung erteilen.

 

§ 5 Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn es mindestens 2/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Anträge, die bei der Mitgliederversammlung behandelt werden müssen, sind spätestens zwei Wochen vorher bei der oder dem Vorsitzenden einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse werden, soweit nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Ergebnisse der Mitgliederversammlungen sind in Protokollen festzuhalten, die von der oder dem Vorsitzenden oder von der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterschrieben werden.
Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
sie wählt aus ihrer Mitte die oder den Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder,
sie beschließt alle wesentlichen Maßnahmen oder Aufgaben, durch die der Verein seinen Zweck zu erfüllen sucht,
sie nimmt den Jahresbericht der oder des Vorsitzenden entgegen, d.sie wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren,
sie beschließt jährlich den Rechnungsabschluss,
sie entlastet den Vorstand,
sie beschließt Satzungsänderungen. Dazu ist 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 7 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:
die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende,
die Kassiererin oder der Kassierer,
die oder der Schriftführer,
drei von der Mitgliederversammlung gewählte Beisitzerinnen oder Beisitzer.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Kommt es durch die Tätigkeit des Vereins zur Anstellung einer Jugendreferentin oder eines Jugendreferenten in der Evangelischen Kirchengemeinde Urbach, so behält sich der Vorstand des Vereins ein Vorschlagsrecht bei der Stellenbesetzung vor.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Die Vertretung kann jeweils nur von einem Vorstandsmitglied zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vorgenommen werden.
Der Vorstand ist mit vier Personen beschlussfähig.
Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind in Protokollen festzuhalten.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Nur volljährige Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

 

§ 8 Finanzen

Die Aufgaben des Vereins werden finanziert durch:
Opfer und Spenden
Zuschüsse
sonstige Einnahmen.

 

§ 9 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen sind nur mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder möglich.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf einer ¾--Mehrheit aller Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Urbach, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Evangelischen Jugendarbeit Urbach zu verwenden hat.

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02. August 2001 beschlossen.